LG Darmstadt - Urteil vom 06.11.2015
1 O 296/11

Haushaltsführungsschadens -Fahrtkosten für Arztbesuche und Schmerzensgeld einer posttraumatischen Belastungsstörung

LG Darmstadt, Urteil vom 06.11.2015 - Aktenzeichen 1 O 296/11

DRsp Nr. 2016/18063

Haushaltsführungsschadens -Fahrtkosten für Arztbesuche und Schmerzensgeld einer posttraumatischen Belastungsstörung

Tenor

1.

Im Rahmen der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO ist auf den Netto-Lohn abzustellen, den eine Arbeitskraft nach regionalen Durchschnittssätzen erhalten würde. Hierbei ist auf den regionalen Entgelttarifvertrag des jeweiligen DHB-Landesverbands und der Gewerkschaft NGG (hier: für das Tarifgebiet Hessen) zurückzugreifen. Für das Jahr 2011 ist ein Stundensatz von 6,69 € anzunehmen.

2.

Bei Schätzung der durch Arztbesuche entstandenen Fahrtkosten sind in Anlehnung an § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG je gefahrenem Kilometer 0,25 € anzusetzen.

3.

Ging die durch das Unfallereignis eingetretene posttraumatische Belastungsstörung mit Kopfschmerzen, Schwindel, Bewegungsschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und auch Schlafstörungen einher, weshalb der Geschädigte zu 100 % arbeitsunfähig krankgeschrieben war, und ist die Belastungsstörung nach 12-15 Monaten abgeklungen und in eine depressive Anpassungsstörung übergegangen, die auch nach über 3 1/2 Jahren psychotherapeutischer Behandlung noch immer andauert und deren Ende nicht vorhersehbar ist, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € angemessen.

Tatbestand

1. 2. 3.