OLG München - Urteil vom 28.11.1995
5 U 4769/95
Normen:
BGB § 852 ; PflVG § 3 Nr. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
VRS 92, 187
ZfS 1997, 219
r+s 1997, 48
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 7/95

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall durch Anmeldung beim Pflichtversicherer

OLG München, Urteil vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 5 U 4769/95

DRsp Nr. 1997/6073

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall durch Anmeldung beim Pflichtversicherer

1. Die Anmeldung der Ansprüche aus einem Verkehrsunfall beim Pflichtversicherer des Schädigers hemmt den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich sämtlicher Einzelansprüche, solange die Anmeldung nicht nach ihrem Inhalt eindeutig auf bestimmte einzelne Ansprüche beschränkt worden ist.2. Das Verlangen nach Zahlung eines Schmerzensgeldes beschränkt die Anmeldung auch dann nicht ohne weiteres auf diesen Anspruch, wenn (zunächst) keine weiteren Ansprüche gelten gemacht werden.3. Die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist endet erst mit einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gegenüber dem Geschädigten, die eine eindeutige und endgültige Bescheidung der Ansprüche des Geschädigten enthält.

Normenkette:

BGB § 852 ; PflVG § 3 Nr. 3 S. 3 ;

Tatbestand:

Am 14.06.1979 wurde der Kläger als Beifahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt, durch den er schwer verletzt wurde. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrers haftet für die Unfallfolgen.