VGH Bayern - Beschluss vom 28.09.2015
6 B 14.606
Normen:
KAG Art. 5a Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 1; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 K 10.1146

Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für ein Grundstück hinsichtlich Herstellung einer Erschließungsstraße; Zugang von der Straße auf das Grundstück durch eine Wegetreppe als bauliche Anlage

VGH Bayern, Beschluss vom 28.09.2015 - Aktenzeichen 6 B 14.606

DRsp Nr. 2015/18920

Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für ein Grundstück hinsichtlich Herstellung einer Erschließungsstraße; Zugang von der Straße auf das Grundstück durch eine Wegetreppe als bauliche Anlage

1. Grundstücke können erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Entscheidend ist, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, d.h. unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen.