BGH - Beschluss vom 21.06.2022
VI ZR 1067/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 630g;
Fundstellen:
NJW 2022, 2683
VersR 2022, 1263
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 200/18
OLG Hamm, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-26 U 113/19

Herausgabe eines während des stationären Aufenthalts eines Patienten im Krankenhaus angeblich angefertigten Schmerzprotokolls; Vorliegen einer Gehörsverletzung bei unterbliebener ausdrücklicher Auseinandersetzung mit zentralem Parteivortrag im Urteil

BGH, Beschluss vom 21.06.2022 - Aktenzeichen VI ZR 1067/20

DRsp Nr. 2022/12371

Herausgabe eines während des stationären Aufenthalts eines Patienten im Krankenhaus angeblich angefertigten Schmerzprotokolls; Vorliegen einer Gehörsverletzung bei unterbliebener ausdrücklicher Auseinandersetzung mit zentralem Parteivortrag im Urteil

Zum Vorliegen einer Gehörsverletzung bei unterbliebener ausdrücklicher Auseinandersetzung mit zentralem Parteivortrag im Urteil.

1. Geht das Gericht auf ein zentrales Vorbringen einer Partei nicht ein, liegt darin ein Gehörsverstoß.2. Beim Einsichts- und Herausgabeanspruch gemäß § 630g BGB handelt es sich um einen selbständigen Anspruch, der nicht nur den Zweck hat, im Vorfeld eines Prozesses die Klage vorzubereiten.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 140.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 630g;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines während ihres stationären Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten angeblich angefertigten Schmerzprotokolls.