Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 140.000 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines während ihres stationären Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten angeblich angefertigten Schmerzprotokolls.
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