BGH - Urteil vom 19.06.1997
I ZR 46/95
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 447
BGHR UWG § 3 Irreführung 45
BGHR UWG § 3 Irreführung 46
DB 1997, 1867
GRUR 1997, 929
MDR 1998, 115
NJW 1997, 3376
NJWE-WettbR 1998, 27
NZV 1997, 475
VRS 94, 52
WM 1997, 2043
wrp 1997, 1062
Vorinstanzen:
I. Kammergericht,
LG Berlin,

Herstellergarantie; Werbung mit auf Nachbesserung beschränkter Herstellergarantie

BGH, Urteil vom 19.06.1997 - Aktenzeichen I ZR 46/95

DRsp Nr. 1997/7224

"Herstellergarantie"; Werbung mit auf Nachbesserung beschränkter Herstellergarantie

»Zur Frage der Irreführung der Werbung mit der Herstellergarantie im Kraftfahrzeughandel, wenn sich diese auf das Recht zur Nachbesserung beschränkt.«

Normenkette:

UWG § 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist der deutsche Importeur von C. Kraftfahrzeugen. Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der satzungsgemäß die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs überwacht.

Die Beklagte wirbt für Neufahrzeuge mit der "C.-Garantie". Für Pkws verspricht sie eine dreijährige Garantie bei einer Kilometerleistung bis zu 110.000, für ihre Jeep-Modelle eine Garantie von einem Jahr bei unbegrenzter Kilometerleistung. In einer für den Kunden bestimmten "Garantie-Information" heißt es, daß "ein Anspruch des Käufers auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises gegen CID (= C. Import Deutschland, die Beklagte) nicht besteht". Es befindet sich darin auch der Hinweis, daß neben der CID-Garantie (im folgenden: Herstellergarantie) die Gewährleistungsverpflichtung des Händlers gegenüber seinem Kunden besteht.