OLG Stuttgart - Urteil vom 28.05.2015
7 U 27/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 11/15

Höhe der bei der Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung aufgrund Widerspruchs des Versicherungsnehmers in Ansatz zu bringenden Abschlusskosten

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 7 U 27/15

DRsp Nr. 2015/20319

Höhe der bei der Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung aufgrund Widerspruchs des Versicherungsnehmers in Ansatz zu bringenden Abschlusskosten

Bei einer Beitragssumme einer Kapitallebensversicherung in Höhe von nicht ganz 80.000 EUR erscheinen lediglich Abschlusskosten in Höhe von 3.000 EUR als angemessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 3 O 11/15 - vom 12. Januar 2015

abgeändert

und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Klägerin € 4.295,13 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2013 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers

zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 72% und die Beklagte 28%. Von den Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger 75% und die Beklagte 25%.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: I. Instanz bis € 16.000,00,
II. Instanz bis € 13.000,00.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1;