KG - Beschluss vom 23.07.2018
3 Ws (B) 157/18 - 162 Ss 73/18
Normen:
StVO § 3; BKatV § 3 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 13725/17

Höhe der Geldbuße bei vorsätzlicher GeschwindigkeitsüberschreitungVoraussetzungen der Erleichterung bei der Abfassung der Urteilsgründe bei standardisiertem Messverfahren

KG, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 157/18 - 162 Ss 73/18

DRsp Nr. 2018/12113

Höhe der Geldbuße bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung Voraussetzungen der Erleichterung bei der Abfassung der Urteilsgründe bei standardisiertem Messverfahren

1. Die bei einem standardisierten Messverfahren möglichen Erleichterungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die vom Hersteller vorgesehenen und in der Bedienungsanleitung beschriebenen Funktionstests ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. 2. Ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung führt nicht zwingend zur Unverwertbarkeit der Messung. 3. Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung indiziert die Verdoppelung der Regelgeldbuße.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. März 2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen - aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 3; BKatV § 3 Abs. 4a;

Gründe:

I.