OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.12.2016
7 U 238/10
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 216/10

Höhe der rückzugewährenden Beiträge nach Widerspruch gegen eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 7 U 238/10

DRsp Nr. 2018/1126

Höhe der rückzugewährenden Beiträge nach Widerspruch gegen eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Hat der Versicherungsnehmer von seinem Widerspruchsrecht gegen das Zustandekommen einer Kapitallebensversicherung Gebrauch gemacht, so muss er sich bei der Berechnung seines Rückgewähranspruchs neben dem ausgekehrten Rückkaufswert auch den Wert des tatsächlich genossenen Versicherungsschutzes anrechnen lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 13.10.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe

I.

Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Rückgewähr von Versicherungsbeiträgen einer Lebensversicherung, die er mit Beginn zum 1.4.1996 auf der Grundlage des Policenmodells abgeschlossen hatte, sowie Schadensersatz begehrt, nachdem er mit Schreiben vom 14.12.2009 den Widerspruch gegen den Vertragsschluss nach § 5 a VVG a.F. erklärt hatte.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.10.2010 abgewiesen.