OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.06.2015
12 U 106/13 (14)
Normen:
VVG § 5a a.F.; BGB § 818 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2016, 36
r+s 2015, 337
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 112/13

Höhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Versicherungsnehmers nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 12 U 106/13 (14)

DRsp Nr. 2015/10059

Höhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Versicherungsnehmers nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages

Zur Bestimmung der Höhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages gemäß § 5a VVG a. F. (Fortführung von Senat, Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 [14]).

1. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Kapitallebensversicherungsvertrages muss der Versicherungsnehmer sich den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat. 2. Entstandene Abschluss- und Verwaltungskosten muss er sich im Rahmen der gebotenen Saldierung nicht entgegenhalten lassen. 3. Hat der Versicherer einen sog. "Sparanteil" der eingenommenen Beträge in einen Fonds eingezahlt und hat dieser Erträge nicht erwirtschaftet, so kann der Versicherungsnehmer nicht die Herausgabe von Nutzungen beanspruchen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2013 - 10 O 112/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.519,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. 4. 5.