KG - Beschluss vom 22.07.2015
6 U 66/15
Normen:
VVG § 82;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 173/14

Höhe des Schadens bei einem LeitungswasserschadenAnforderungen an den Nachweis einer Verletzung der Rettungsobliegenheit

KG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen 6 U 66/15

DRsp Nr. 2017/5610

Höhe des Schadens bei einem Leitungswasserschaden Anforderungen an den Nachweis einer Verletzung der Rettungsobliegenheit

Belässt der VN durchfeuchteten Hausrat nach Eintritt des Versicherungsfalls (Leitungswasserschaden) noch mehrere Wochen im Keller, so dass die Sachen durch die Einwirkung dort vorhandenen Luftfeuchtigkeit (weiter) durchfeuchteten bzw. Schimmel angesetzt haben, hat dies nicht schon zur Folge, dass der VN gemäß § 82 Abs. 4 VVG den Kausalitätsgegenbeweis dafür führen muss, dass die Sachen hierdurch nicht weiter beschädigt wurden. Denn zunächst muss der VR die objektive Verletzung der Rettungsobliegenheit gemäß § 82 Abs. 1 VVG darlegen und beweisen; hierzu gehört die Darlegung und der Beweis, dass die Sachen bei der Entdeckung des Schadens nicht bereits irreparabel durchfeuchtet/verschimmelt waren, dass also überhaupt noch eine Rettungsmöglichkeit bestand.

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten vom 24. April 2015 gegen das am 12. März 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).