OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2010
I-1 U 107/08
Normen:
BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.06.2008

Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Oldtimers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen I-1 U 107/08

DRsp Nr. 2011/2470

Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Oldtimers

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien wird das am 27.06.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15.Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 36.516,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 26.516,14 € seit dem 24.07.2006 und aus 10.000 € seit dem 07.05.2010, abzüglich am 10.08.2008 gezahlter 6.036,39 €, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten im Falle der Reparatur gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die anfallende Umsatzsteuer dem Kläger zu erstatten.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 539,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2005 gegenüber Rechtsanwalt XXX aus XXX freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 93 %.