OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2015
13 U 152/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 319/11

Höhe des Schadensersatzes bei Totalschaden eines verunfallten Fahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 13 U 152/13

DRsp Nr. 2016/4164

Höhe des Schadensersatzes bei Totalschaden eines verunfallten Fahrzeugs

Bei der Berechnung des Schadensersatzes wegen Totalschadens eines verunfallten Fahrzeugs kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls an. Insoweit hat der Geschädigte einen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages in Höhe des Verkehrswerts abzüglich des Restwertes. Veräußert er das Fahrzeug längere Zeit nach dem Unfall (hier: ein Jahr später), so gehen hierdurch bedingte Wertminderungen zu seinen Lasten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29.07.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.01.2012 wird aus Klarstellungsgründen aufgehoben.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 09.08.2011 (Aktenzeichen ...) wird in Höhe von 724,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.06.2011 aufrechterhalten. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. 4. 5.