OLG München - Urteil vom 24.07.2015
10 U 3313/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 23601/08

Höhe des Schmerzengeldes bei zögerlicher Regulierung des Schadens durch die gegnerische Haftpflichtversicherung

OLG München, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen 10 U 3313/13

DRsp Nr. 2015/14540

Höhe des Schmerzengeldes bei zögerlicher Regulierung des Schadens durch die gegnerische Haftpflichtversicherung

Hat die gegnerische Haftpflichtversicherung bei einem Verkehrsunfall über zwei Jahre lang die Hälfte des insgesamt angemessenen Schmerzensgeldes ohne Begründung nicht geleistet, so ist eine Erhöhung unter dem Gesichtspunkt zögerlichen und kleinlichen Regulierungsverhaltens geboten.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 19.08.2013 wird das Endurteil des LG München I vom 12.07.2013 (Az. 17 O 23601/08) in Nr. 1 abgeändert, in Nr. 2 berichtigt und insoweit wie folgt neu gefasst:

1.

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von noch 52.000,- € zu bezahlen.

b)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.763,20 € zu bezahlen, als Zinsen aus dem vorstehenden Betrag für den Zeitraum von 03.02.2009 bis 31.07.2015.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 22.03.2004 gegen 14.10 Uhr auf der Landsberger Str. in G. entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III. IV. V.