OLG Brandenburg - Urteil vom 11.11.2010
12 U 33/10
Normen:
BGB § 847;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 103/09

Höhe des Schmerzensgeldes bei Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule mit Bandscheibenvorfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 12 U 33/10

DRsp Nr. 2010/21431

Höhe des Schmerzensgeldes bei Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule mit Bandscheibenvorfall

Bei einer verkehrsunfallbedingten Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule mit Bandscheibenvorfall mit fortdauernden Beschwerden, die die Einnahme starker Schmerzmittel erfordern und verbleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR angemessen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 103/09, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,00 € sowie weitere 3.004,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz aller weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24. September 2009 gegen 18:33 Uhr in W... verpflichtet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 12 % und der Beklagte 88 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 847;

Gründe: