KG - Urteil vom 26.03.2015
22 U 143/13
Normen:
BGB § 253; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 303/08

Höhe des Schmerzensgeldes bei dauerhaftem Einsetzen einer Platte zur Stabilisierung der Halswirbelsäule nach einem Verkehrsunfall bei vorbestehender Schadensanfälligkeit

KG, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 22 U 143/13

DRsp Nr. 2015/8897

Höhe des Schmerzensgeldes bei dauerhaftem Einsetzen einer Platte zur Stabilisierung der Halswirbelsäule nach einem Verkehrsunfall bei vorbestehender Schadensanfälligkeit

Führt ein Verkehrsunfall bei einer vorbestehenden Schadensanfälligkeit wegen ein Os Odontoideum zu einer Instabilität der Halswirbelsäule, die durch das dauerhafte Einsetzen einer Platte operativ behandelt werden muss, kann bei einem zum Unfallzeitpunkt 28jährigen Mann ein Schmerzensgeld von 30.000 EUR gerechtfertigt sein, wenn eine Nachfolgeoperation wegen eines Plattenbruchs erforderlich war und eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 20% bei einer weitergehenden Einschränkung der Lebensqualität gegeben ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Juni 2013 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Berlin - 24 O 303/08 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.013,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.000,00 EUR seit dem 30. April 2008, aus 12.000,00 EUR seit dem 10. Dezember 2008 und aus 10.013,13 EUR seit dem 07. Mai 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage in dem nach dem Teilurteil vom 08. August 2012 verbliebenen Umfang abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.