OLG München - Urteil vom 20.11.2015
10 U 1426/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 4292/10

Höhe des Schmerzensgeldes bei fünf Jahre nach dem Unfall fortbestehenden leichten KnieschmerzenErsatzfähigkeit der Kosten der Einholung einer Deckungszuage der Rechtsschutzversicherung

OLG München, Urteil vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 10 U 1426/15

DRsp Nr. 2015/20536

Höhe des Schmerzensgeldes bei fünf Jahre nach dem Unfall fortbestehenden leichten Knieschmerzen Ersatzfähigkeit der Kosten der Einholung einer Deckungszuage der Rechtsschutzversicherung

1. Leidet ein Unfallgeschädigter auch fünf Jahre nach dem Unfall bei starker Belastung, etwa längerem Stehen auf einer Leiter oder längerer Autofahrt auch heute noch unter leichten Schmerzen im Kniegelenk, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR angemessen. 2. Die Kosten der Einholung einer Deckungszusage der privaten Rechtsschutzversicherung sind in der Regel nicht ersatzfähig, da es dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist, sich zunächst selbst um die Deckungszusage zu bemühen.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten zu 1) und Widerklägers gegen das Endurteil des LG München I vom 05.03.2015 (Az. 17 O 4292/10) wird verworfen, soweit damit die Feststellung begehrt wird, dass die Widerbeklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Widerkläger den aus den beim Unfall erlittenen Verletzungen zukünftig erwachsenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen und soweit begehrt wird, die Beklagten zu verurteilen, an den Widerkläger einen Kleiderschaden in Höhe von 53,43 € nebst Zinsen zu zahlen.

II. 2. 3. - - - - III. IV. V.