OLG Brandenburg - Urteil vom 04.11.2010
12 U 87/10
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; RVG-VV Nr. 2007; RVG § 14;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 243
NZV 2011, 253
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 113/07

Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelprellung, HWS-Schleudertrauma, Prellung der Lendenwirbelsäule und Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des Unterarms

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 12 U 87/10

DRsp Nr. 2011/2407

Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelprellung, HWS-Schleudertrauma, Prellung der Lendenwirbelsäule und Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des Unterarms

1. Das Zusammentreffen mehrerer leichter alltäglicher Verletzungen (hier: eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms) rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 500,00 EUR. 2. Zu den Voraussetzungen eines überdurchschnittlichen Aufwands bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls (hier verneint).

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. April 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 3 O 113/07, dahin teilweise abgeändert, dass die Beklagten in Bezug auf den Tenor zu Ziffer 2. verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in Bezug auf ein weitergehendes Schmerzensgeld und die weitergehenden außergerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen.