OLG Naumburg - Urteil vom 26.03.2015
2 U 62/14
Normen:
BGB § 253;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 1244
NZV 2015, 4
NZV 2016, 133
r+s 2015, 469
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 647/11

Höhe des Schmerzensgeldes bei schwerer Hirnverletzung und apallischem Syndrom

OLG Naumburg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 2 U 62/14

DRsp Nr. 2015/9521

Höhe des Schmerzensgeldes bei schwerer Hirnverletzung und apallischem Syndrom

1. Der Ausgleich für immaterielle Einbußen ist in Fällen, welche aufgrund schwerster Hirnverletzungen durch den Verlust des Bewusstseins und der Empfindungsfähigkeit geprägt sind, in der Weise vorzunehmen, dass gerade der Zerstörung der Persönlichkeit und der Vorenthaltung der Empfindungsfähigkeit angemessen Geltung verschafft wird. 2. Hier: Zuerkennung von 60.000 Euro Schmerzensgeld bei 100%-iger Haftung für einen durch einen Verkehrsunfall Geschädigten, der ein apallisches Syndrom erlitt und etwa sechs Monate nach dem Unfall verstarb.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.06.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts H. unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 46.280,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 45.000,00 Euro seit dem 16.06.2011 sowie aus 1.280,25 Euro seit dem 21.10.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 105,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.