OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.2015
I-1 U 159/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 454/10

Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingter HWS-Distorsion I.-Grades

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen I-1 U 159/14

DRsp Nr. 2016/4774

Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingter HWS-Distorsion I.-Grades

1. Hat der Geschädigte infolge eines Verkehrsunfalls mit HWS-Distorsion I.Grades eine depressive Störung entwickelt, die ihn in seiner Lebensführung zeitweise erheblich beeinträchtigt hat, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR angemessen. 2. Auf den Ersatz seines Verdienstausfallschadens muss sich der Geschädigte, dem sein Arbeitgeber wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat, eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung grundsätzlich nicht anrechnen lassen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.05.2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 86.318,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.999,32 € zu zahlen.