OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.06.2015
17 U 216/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 46/11

Höhe des Schmerzensgeldes bei zwischenzeitlich ausgeheilter Schädelprellung, HWS-Blockierung, Handschmerzen sowie fortbestehender depressiver Anpassungsstörung durch einen Verkehrsunfall

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 17 U 216/14

DRsp Nr. 2016/3795

Höhe des Schmerzensgeldes bei zwischenzeitlich ausgeheilter Schädelprellung, HWS-Blockierung, Handschmerzen sowie fortbestehender depressiver Anpassungsstörung durch einen Verkehrsunfall

1. Der Unfallschädiger hat für eine bei der Geschädigten durch den Unfall ausgelöste depressive Anpassungsstörung einzustehen, auch wenn bereits vor dem Unfallereignis eine entsprechende Disposition bestand. 2. Bei einer zwischenzeitlich ausgeheilten Schädelprellung, einer HWS-Distorsion sowie einer Handverletzung, stationärer Behandlung von drei Tagen und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit sowie bei einer depressiven Anpassungsstörung, die aber auch der psychischen Disposition des Unfallopfers geschuldet ist, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR angemessen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin und Berufungsklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird mangels Erfolgsaussicht ihrer Berufung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 253;

Gründe

1. 2.