OLG Köln - Beschluss vom 05.10.2015
5 U 125/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;
Fundstellen:
VersR 2016, 937
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 56/15

Höhe des Schmerzensgeldes beim Sturz eines Säuglings von einem Tisch

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2015 - Aktenzeichen 5 U 125/15

DRsp Nr. 2016/5386

Höhe des Schmerzensgeldes beim Sturz eines Säuglings von einem Tisch

Entwickelt ein Säugling durch einen Sturz von einem Tisch, auf dem sich die Babywaage befindet, ein Hämatom im Bereich der rechten Schädelhälfte, das sich zeitnah und folgenlos zurückentwickelt, und erleidet er Schmerzen, die mit Schmerzmitteln behandelt wurden, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR angemessen.

Tenor

1.

Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.7.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 56/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis (die Beklagten zudem zur Erwiderung auf die Berufung) innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten.