OLG München - Endurteil vom 23.06.2021
10 U 5138/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 844 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 1216/19

Höhe des Unterhaltsschadens der Witwe eines bei einem Verkehrsunfall getöteten Polizeibeamten

OLG München, Endurteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 10 U 5138/20

DRsp Nr. 2021/10067

Höhe des Unterhaltsschadens der Witwe eines bei einem Verkehrsunfall getöteten Polizeibeamten

Die Höhe des nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG bestehenden Unterhaltsanspruchs bemisst sich grundsätzlich nach dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt. Der hinterbliebene Ehegatte hat das Recht, finanziell so gestellt zu werden, wie wenn der Verstorbene am Leben geblieben wäre. Die Ersatzpflichtigen müssen die Witwe daher in den Stand setzen, die Lebensweise fortzuführen, auf die sie zu Lebzeiten ihres Ehemanns Anspruch gehabt hätte. Dabei sind Fixkosten nur dann zu berücksichtigen, wenn sie vom Getöteten im Falle seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären. Dies ist etwa bei Beiträgen für die eigene Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft nicht der Fall. Aufwendungen für die Erhaltung und für Reparaturen an einem Eigenheim und dem Garten gehören grundsätzlich ebenfalls zu den fixen Kosten.

Tenor

I. 1.

Auf die Berufungen des Klägers vom 27.08.2020 und der Beklagten vom 17.09.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 14.08.2020 (Az. 44 O 1216/19) in Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4. II. III. IV. V.