OLG München - Urteil vom 29.10.2010
10 U 2892/09
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 936
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 2968/08

Höhe zu erstattender Mietwagenkosten bei Unfallbeschädigung eines Taxis

OLG München, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 10 U 2892/09

DRsp Nr. 2011/4744

Höhe zu erstattender Mietwagenkosten bei Unfallbeschädigung eines Taxis

Im Fall der Unfallbeschädigung eines Taxis sind Mietwagenkosten für ein Fahrzeug zu ersetzen, das auf dem regionalen Markt schnellstmöglich verfügbar war. Der Geschädigte kann nicht auf nicht bestätigte, auf dem Regionalmarkt nicht verfügbare Angebote aus dem Internet und jedenfalls dann nicht auf mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung vereinbarte Unfallersatztarife verwiesen werden, wenn er hierfür noch vor fernmündlicher Bekanntgabe der Tarife eine Gebühr von 50 EUR zahlen sollte.

1. Die Berufung der Beklagten vom 02.05.2009 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 23.04.2009 (Az. 41 O 2968/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1;

Gründe:

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf restliche Mietwagenkosten bejaht, soweit der Klageanspruch nicht rechtskräftig abgewiesen wurde.