VGH Bayern - Beschluss vom 03.08.2015
11 ZB 15.1114
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 2;

Immissionsrechtliche Bedenken gegen die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung für Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen

VGH Bayern, Beschluss vom 03.08.2015 - Aktenzeichen 11 ZB 15.1114

DRsp Nr. 2015/15225

Immissionsrechtliche Bedenken gegen die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung für Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen

1. Ein öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch kann nach den § 1004 Abs. 1 analog, § 906 Abs. 1 BGB bestehen. Er führt zu Abwehrrechten gegen Immissionen, die von schlicht- hoheitlichem Handeln und öffentlichen Einrichtungen ausgehen und kann im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden.2. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ist nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich aus öffentlichem Recht eine Duldungspflicht ergibt oder eine behördliche Genehmigung vorliegt.