In einer Anzeige in einer örtlichen Tageszeitung vom 7./8. April 1990 warb die Beklagte für ein abgebildetes Fahrzeug mit der Angabe "Weltneu: 305 PS t. t. - jetzt schon bei W."
Die Klägerin, die geltend gemacht hat, die Beklagte gehöre nicht zu den zum Vertrieb von N. -Fahrzeugen berechtigten Vertragshändlern, hat die Anzeige, die ein Fahrzeug der Marke N. zum Gegenstand habe, als wettbewerbsrechtlich unzulässig beanstandet.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,
N. -Neufahrzeuge, die nicht aus der nach Deutschland ausgelieferten Produktion des Herstellers stammen, Endverbrauchern anzubieten, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß diese Fahrzeuge aus dem Ausland importiert worden sind.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|