BGH - Urteil vom 28.10.1993
I ZR 247/91
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 26
BGHR UWG § 3 Importfahrzeug 1
DAR 1994, 70
GRUR 1994, 827
MDR 1994, 678
wrp 1994, 106
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Importwerbung; Anforderungen an die Werbung für nach Deutschland importierte Fahrzeuge

BGH, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen I ZR 247/91

DRsp Nr. 1994/1291

"Importwerbung"; Anforderungen an die Werbung für nach Deutschland importierte Fahrzeuge

Importwerbung - »Die Werbung für nach Deutschland importierte Kraftfahrzeuge ohne die Angabe, daß es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die für die Erstauslieferung im Inland vom Hersteller ausgerüstet worden sind, enthält nicht ohne weiteres eine relevante Irreführung im Sinne des § 3 UWG

Normenkette:

UWG § 3 ;

Tatbestand:

In einer Anzeige in einer örtlichen Tageszeitung vom 7./8. April 1990 warb die Beklagte für ein abgebildetes Fahrzeug mit der Angabe "Weltneu: 305 PS t. t. - jetzt schon bei W."

Die Klägerin, die geltend gemacht hat, die Beklagte gehöre nicht zu den zum Vertrieb von N. -Fahrzeugen berechtigten Vertragshändlern, hat die Anzeige, die ein Fahrzeug der Marke N. zum Gegenstand habe, als wettbewerbsrechtlich unzulässig beanstandet.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,

N. -Neufahrzeuge, die nicht aus der nach Deutschland ausgelieferten Produktion des Herstellers stammen, Endverbrauchern anzubieten, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß diese Fahrzeuge aus dem Ausland importiert worden sind.