OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.09.2015
4 U 23/15
Normen:
BGB § 839a; FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 487
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 328/13

Inanspruchnahme des gerichtlichen Sachverständigen in einem Umgangsverfahren auf Schadensersatz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 4 U 23/15

DRsp Nr. 2016/3670

Inanspruchnahme des gerichtlichen Sachverständigen in einem Umgangsverfahren auf Schadensersatz

Selbst bei unterstellter Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens im Umgangsverfahren ist ein Schadensersatzanspruch des antragstellenden Kindesvaters gegen den Sachverständigen nicht gegeben, wenn das Gericht die Gerichtskosten je zur Hälfte dem Kindesvater und der Kindesmutter auferlegt sowie von der Erstattung der außergerichtlichen Kosten abgesehen hat, da diese Kostenverteilung auch im Erfolgsfalle billigem Ermessen entsprochen hätte und angeordnet worden wäre.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 839a; FamFG § 81;

Gründe:

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fehlt es der Berufung des Klägers an der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg.