BGH - Beschluss vom 14.11.2022
VIa ZR 286/22
Normen:
BGB § 249; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 86/19
OLG Karlsruhe, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 72/20

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz

BGH, Beschluss vom 14.11.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 286/22

DRsp Nr. 2022/17677

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz

Im Falle des Schadensersatzanspruchs gegen einen Fahrzeughersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen ist bei der Berechnung der Beschwer des Geschädigten vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen.

Tenor

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 826;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus abgetretenem Recht ihres geschiedenen Ehemanns L. G. (fortan: Zedent) wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Zedent erwarb im Jahr 2014 von der Beklagten zu 1, einer Fahrzeughändlerin, einen Neuwagen Mercedes-Benz B 200 CDI Sports Tourer zum Preis von 32.450 €. Die Klägerin behauptet, der Motor des Fahrzeugs enthalte mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen. Weiter behauptet sie, der Zedent habe ihr das Fahrzeug im Jahr 2016 auf der Grundlage einer Scheidungsfolgenvereinbarung übereignet. Damit sei für die ehemaligen Eheleute einhergegangen, dass die Klägerin auch alle Rechte haben solle, die "an dem Fahrzeug hängen".