OVG Sachsen - Urteil vom 16.12.2010
2 A 416/09
Normen:
BBG a.F. § 78 Abs. 1; BBG § 75 Abs. 1 S. 1; StVO § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 132/06

Inanspruchnahme eines Beamten durch den Dienstherrn auf Schadensersatz nach Verursachung eines Verkehrsunfalls infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot; Fehlende Fahrbahnmarkierungen im Bereich der Unfallstelle als Entlastung eines dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot ausgesetzten Unfallbeteiligten; Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot als Begründung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit; Augenblicksversagenals Grund für die Verneinung der groben Fahrlässigkeit eines Unfallbeteiligten

OVG Sachsen, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 2 A 416/09

DRsp Nr. 2011/3013

Inanspruchnahme eines Beamten durch den Dienstherrn auf Schadensersatz nach Verursachung eines Verkehrsunfalls infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot; Fehlende Fahrbahnmarkierungen im Bereich der Unfallstelle als Entlastung eines dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot ausgesetzten Unfallbeteiligten; Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot als Begründung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit; "Augenblicksversagen"als Grund für die Verneinung der groben Fahrlässigkeit eines Unfallbeteiligten

Wer bei einer Straßenbreite von 6 Metern auf der Gegenfahrbahn mit einem Fahrzeug zusammenstößt, hat in der Regel das Rechtsfahrgebot verletzt. Darüber hinaus begründet ein solcher Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, soweit keine verkehrsbedingten oder sonstigen Gründe vorliegen, die den Verstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen. Ein verkehrsbedingter Grund in diesem Sinne liegt insbesondere - jedenfalls auf gerader Strecke - nicht allein in der Tatsache, dass ein Mittelstreifen nicht vorhanden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Mai 2008 - 11 K 132/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBG a.F. § 78 Abs. 1; BBG § 75 Abs. 1 S. 1; StVO § 2 Abs. 2;

Tatbestand