BGH - Urteil vom 21.02.2022
VIa ZR 57/21
Normen:
BGB §§ 818 ff.; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1164
MDR 2022, 695
NJW 2022, 2027
NJW-RR 2022, 850
WM 2022, 743
ZIP 2022, 1981
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1935/20
OLG Oldenburg, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 266/20

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung; Beruhen des schadensauslösenden Vertragsschlusses zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Fahrzeughersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung; Unterliegen des Restschadensersatzanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung

BGH, Urteil vom 21.02.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 57/21

DRsp Nr. 2022/5459

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung; Beruhen des schadensauslösenden Vertragsschlusses zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Fahrzeughersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung; Unterliegen des Restschadensersatzanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung