BGH - Urteil vom 05.04.2022
VI ZR 485/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
VRS 2022, 132
VersR 2022, 771
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1408/19
OLG Oldenburg, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 302/19

Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz; Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig; Ermittlung des Gesamtcharaketrs der Schädigung in einer Gesamtschau

BGH, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen VI ZR 485/20

DRsp Nr. 2022/6578

Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz; Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig; Ermittlung des Gesamtcharaketrs der Schädigung in einer Gesamtschau

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26. September 2019 wird auch insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.