OLG Bamberg - Beschluss vom 18.11.2015
3 Ss OWi 1218/15
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 353; OWiG § 46 Abs. 1;

Informationsfunktion und Abgrenzungsfunktion des BußgeldbescheidsUnwirksamkeit des Bußgeldbescheids

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1218/15

DRsp Nr. 2015/21113

Informationsfunktion und Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids

1. Der Umfang der im Bußgeldbescheid gebotenen Tatschilderung wird maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt (u.a. Anschluss an BGHSt 23, 336/338 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.08.2008 - 3 Ss OWi 896/08 = DAR 2009, 155 = OLGSt OWiG § 66 Nr. 11).2. Seiner aus § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG resultierenden Abgrenzungsfunktion als wirksame Verfahrensgrundlage wird ein wegen unerlaubter Abgabe alkoholischer Getränke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JuSchG in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche ergangener Bußgeldbescheid nicht gerecht, wenn ihm lediglich generalisierend zu entnehmen ist, dass nicht näher bezeichnete Kinder und Jugendliche an einem bestimmten Tag ihnen vom Betroffenen überlassene Alkoholika konsumiert haben.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 353; OWiG § 46 Abs. 1;

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