VGH Bayern - Beschluss vom 02.09.2020
11 CS 20.1438
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2 und S. 4; FeV § 28 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24645
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 20.451

Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis; Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland hinsichtlich Wohnsitzerfordernisses zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1438

DRsp Nr. 2020/15213

Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis; Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland hinsichtlich Wohnsitzerfordernisses zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 7 Abs. 1 S. 2 und S. 4; FeV § 28 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E, CE, D, DE, D1 und D1E und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.