VGH Bayern - Beschluss vom 09.07.2021
11 ZB 21.1134
Normen:
FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 20.1555

Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis; Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses eines Fahrerlaubnisinhabers

VGH Bayern, Beschluss vom 09.07.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 21.1134

DRsp Nr. 2021/11298

Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis; Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses eines Fahrerlaubnisinhabers

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Mit Strafbefehl vom 6. November 2008, rechtskräftig seit 22. Dezember 2008, verurteilte das Amtsgericht Heidenheim den Kläger, der am 22. August 2008 auf der BAB 7 unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hatte, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre für die Wiedererteilung von neun Monaten an. Eine deutsche Fahrerlaubnis wurde ihm seither nicht mehr erteilt.