BVerwG - Urteil vom 12.03.2015
3 C 28.13
Normen:
StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 151, 313
DÖV 2015, 675
NJW 2015, 10
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 311/11
VG Magdeburg, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 162/09

Institutioneller Begriff des Rettungsdienstes im Hinblick auf dessen Rettungsfahrzeuge

BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 3 C 28.13

DRsp Nr. 2015/7715

Institutioneller Begriff des Rettungsdienstes im Hinblick auf dessen Rettungsfahrzeuge

Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO sind die Kraftfahrzeuge, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes oder den von den Aufgabenträgern konzessionierten privaten Leistungserbringern im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzt werden (institutioneller Begriff des Rettungsdienstes).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Normenkette:

StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I

Der Kläger, der den Gewerbebetrieb der vormaligen Klägerin - seiner Ehefrau - übernommen hat, begehrt die Feststellung, dass er seine Krankentransportfahrzeuge mit Blaulicht ausrüsten darf; hilfsweise begehrt er die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung.