OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.08.2021
12 U 155/21
Normen:
EuGVVO Art. 7 Nr. 2;
Fundstellen:
VersR 2021, 1486
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 365/19

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Innenausgleich unter ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherern eines Gespanns wegen eines Verkehrsunfalls in DeutschlandAnwendbarkeit des deutschen RechtsInnenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern von Zugmaschine und Anhänger eines an einem Verkehrsunfall beteiligten Gespanns

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2021 - Aktenzeichen 12 U 155/21

DRsp Nr. 2021/13239

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Innenausgleich unter ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherern eines Gespanns wegen eines Verkehrsunfalls in Deutschland Anwendbarkeit des deutschen Rechts Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern von Zugmaschine und Anhänger eines an einem Verkehrsunfall beteiligten Gespanns

1. Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich der Haftpflichtversicherer von Zugfahrzeug und Anhänger nach einem Unfall des Gespanns in Deutschland im Jahr 2016 in Fällen, in denen sowohl das Zugfahrzeug als auch der Anhänger im Ausland in je unterschiedlichen Ländern zugelassen und haftpflichtversichert waren (Fortführung von BGH, Urteil vom 03.03.2021 - IV ZR 312/19).2. Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einem solchen Fall.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Innenausgleich unter ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherern wegen eines Verkehrsunfalls in Deutschland ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Denn der Begriff der unerlaubten Handlung umfasst auch Regressansprüche unter mehreren für einen Schaden haftenden Beteiligten. 2. Insoweit ist gem. Art. 19 Rom-II-VO deutsches Recht anzuwenden.