OLG München - Endurteil vom 17.12.2015
14 U 3409/14
Normen:
VVG § 215 Abs. 1; EuGVVO Art. 23 a.F.; EGVVG Art. 1 Abs. 1; EGVVG Art. 1 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2016, 213
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 4892/13

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmers gegen einen Versicherer mit Sitz in Liechtenstein wegen unzureichender Risikoaufklärung hinsichtlich eines Lebensversicherungsvertrages

OLG München, Endurteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 14 U 3409/14

DRsp Nr. 2016/311

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmers gegen einen Versicherer mit Sitz in Liechtenstein wegen unzureichender Risikoaufklärung hinsichtlich eines Lebensversicherungsvertrages

nichtamlicher Leitsatz Quelle: Gericht [1.] Für die Klage eines in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmers gegen einen Versicherer mit Sitz in Liechtenstein auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken eines im Jahre 2004 geschlossenen Lebensversicherungsvertrages sind deutsche Gerichte gemäß § 215 Abs. 1 VVG international zuständig. Soweit kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot droht, ist Art. 1 Abs. 2 EGVVG als Ausnahme zu der allgemeinen Überleitungsregelung in Art. 1 Abs. 1 EGVVG nicht über den Wortlaut hinaus im Wege der Analogie auf die Geltendmachung von Altansprüchen zu erstrecken, obwohl kein Versicherungsfall eingetreten ist. Vielmehr fehlt es insoweit an einer Regelungslücke und muss die gesetzgeberische Absicht respektiert werden, auch auf Altverträge im Grundsatz neues Recht anzuwenden.