OLG München - Urteil vom 08.01.2015
14 U 2110/14
Normen:
VVG § 5a a.F.; VVG § 215; EGVVG Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2015, 1153
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 651/13

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Rückforderungsansprüche gegen einen Kapital-Lebensversicherer mit Sitz in Liechtenstein

OLG München, Urteil vom 08.01.2015 - Aktenzeichen 14 U 2110/14

DRsp Nr. 2015/1967

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Rückforderungsansprüche gegen einen Kapital-Lebensversicherer mit Sitz in Liechtenstein

Für den Rückforderungsanspruch (nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.) gegen eine Lebensversicherung mit Sitz in Liechtenstein sind die deutschen Gerichte gemäß § 215 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 EGVVG international zuständig. Auf den Versicherungsvertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Die Möglichkeit einer Rechtswahl nach Art. 9 Abs. 4 EGVVG ist nur dann eröffnet, wenn das Versicherungsunternehmen in Deutschland überhaupt nicht in Erscheinung tritt. Dies ist aber bereits dann der Fall, wenn Maklern Vermittlungsprovisionen versprochen und die für eine Vertragsanbahnung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Die Anwendung deutschen Versicherungsvertragsrechts steht auch im Einklang mit der Europäische Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12.12.2006 (RL 2006/123/EG) und der Richtlinie über Lebensversicherungen vom 5.11.2002 (RL 2002/83/EG).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 09.04.2014, Az. 32 O 651/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) b) 2. 3. 4. 5.