OLG Hamm - Urteil vom 20.07.2010
I-4 U 101/10
Normen:
UWG § 3; UWG § 5; UWG § 5a; UWG § 8 Abs. 4; UWG § 12 Abs. 2; UWG § 13 Abs. 5;
Fundstellen:
DAR 2010, 580
GRUR-RR 2011, 189
wrp 2010, 1275
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 5/10

Irreführung durch Bewerbung eines Gebrauchtwagens als Jahreswagen aus 1. Hand

OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen I-4 U 101/10

DRsp Nr. 2010/15304

Irreführung durch Bewerbung eines Gebrauchtwagens als "Jahreswagen" aus "1. Hand"

Das Angebot eines Gebrauchtwagens als "Jahreswagen" aus "1. Hand" bzw. mit der zusätzlichen Angabe "1 Vorbesitzer" ist eine unklare und deshalb aufklärungsbedürftige Werbeangabe, wenn das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden ist. Es liegt dann eine Irreführung bereits nach § 5 UWG vor. Es handelt sich nicht nur um das Verschweigen einer mitteilungspflichtigen Tatsache nach § 5a UWG. Dies beurteilt sich unabhängig davon, ob ein so verkauftes Fahrzeug als mangelhaft i.S.d. § 434 BGB anzusehen ist.

Tenor

Die Beschlussverfügung vom 18. Januar 2010 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das Wort „insbesondere“ entfällt und dass es nach den Worten „auf der Internetplattform *Internetadresse*“ heißt: „(Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 21, 22 d.A.)“.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 5; UWG § 5a; UWG § 8 Abs. 4; UWG § 12 Abs. 2; UWG § 13 Abs. 5;

Gründe

A.