BayObLG - Beschluss vom 08.05.2003
2 ObOWi 43/03
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274 ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S 1 ; OWiG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2003, 61
VRS 105, 309
ZfS 2003, 472

Irrtum über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens

BayObLG, Beschluss vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 2 ObOWi 43/03

DRsp Nr. 2004/4540

Irrtum über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens

»1. Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrtum ist als vermeidbar zu bewerten, wenn er auf mangelnder Kenntnis der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften beruht. 2. Sind an einem Pfosten ein Zusatzschild und zwei Vorschriftszeichen übereinander angebracht und irrt ein Fahrzeugführer über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftszeichen, so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar. Dieser kann dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274 ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S 1 ; OWiG § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Mit Urteil vom 15.10.2002 hat das Amtsgericht Kissingen - Zweigstelle Hammelburg - den Beklagten wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts" (um 67 km/h) zu einer Geldbuße von 275 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

Zur Tat hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: