OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.10.2015
1 OWi Ss Bs 47/15
Normen:
StVG § 24; StVG § 25;
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen, vom 29.07.2015

Kein Absehen vom Fahrverbot nach Ablauf von einem Jahr und sieben Monaten seit Tatbegehung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 1 OWi Ss Bs 47/15

DRsp Nr. 2015/20140

Kein Absehen vom Fahrverbot nach Ablauf von einem Jahr und sieben Monaten seit Tatbegehung

Ein Zeitraum von nicht einmal 1 Jahr und 7 Monaten zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung führt noch nicht zum Absehen von einem Fahrverbot.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, 349 Abs. 2, Abs. 3; 473 Abs. 1 StPO).

Ein Zeitraum von nicht einmal 1 Jahr und 7 Monaten zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung nötigt noch nicht zum Absehen von einem Fahrverbot.

Normenkette:

StVG § 24; StVG § 25;
Vorinstanz: AG Rockenhausen, vom 29.07.2015