LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.09.2015
L 7 SB 48/14 B ER
Normen:
KraftStG § 3a; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7; SGB IX § 145; SGB IX § 146; SGB IX § 69 Abs. 4; SGG § 103; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 250/14

Kein Anordnungsgrund für eine vorläufige Zuerkennung der Merkzeichen G und aG im Schwerbehindertenrecht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen L 7 SB 48/14 B ER

DRsp Nr. 2016/7490

Kein Anordnungsgrund für eine vorläufige Zuerkennung der Merkzeichen G und aG im Schwerbehindertenrecht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) für eine vorläufige Zuerkennung der Merkzeichen G und aG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren liegt regelmäßig nicht vor, denn die mit dem Fehlen von Parkerleichterungen verbundenen Nachteile (gelegentlich längere Fußwege) sind nicht wesentlich. Sie begründen keine existentielle Notlage und sind daher für die Dauer des Hauptsachverfahrens hinzunehmen. 2. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gelingt insoweit nicht, wenn die medizinische Tatsachenlage unklar ist und weiterer Ermittlungen bedarf. Weitere Ermittlungen zur Klärung der medizinischen Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich sind im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes regelmäßig nicht geboten.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

KraftStG § 3a; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7; SGB IX § 145; SGB IX § 146; SGB IX § 69 Abs. 4; SGG § 103; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I.