LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.07.2022
10 Sa 1217/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 612a; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; GG Art. 12; GG Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 557
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 376/21

Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im ArbeitszeugnisBindung des Arbeitgebers an den Inhalt des von ihm erteilten ArbeitszeugnissesBeachtung des Maßregelungsverbots des § 612a BGB bei nachträglicher Änderung des ArbeitszeugnissesWeitergeltung aller Zeugnisgrundsätze und des Maßregelungsverbots auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 1217/21

DRsp Nr. 2022/11872

Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis Bindung des Arbeitgebers an den Inhalt des von ihm erteilten Arbeitszeugnisses Beachtung des Maßregelungsverbots des § 612a BGB bei nachträglicher Änderung des Arbeitszeugnisses Weitergeltung aller Zeugnisgrundsätze und des Maßregelungsverbots auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Ein Arbeitnehmer kann unmittelbar aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten. Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, ist dabei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel. Dies gilt auch für Zeugnisse mit einer weit überdurchschnittlichen Bewertung.