OLG Hamm - Beschluss vom 16.12.2004
3 Ss 493/04
Normen:
StGB § 323 a ; StPO § 267 ; StPO § 261 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 18.08.2004

Kein feststehender Erfahrungswert zur Annahme von Schuldunfähigkeit ab bestimmtem Blutalkoholwert - subjektiver Tatbestand des Vollrauschs

OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 3 Ss 493/04

DRsp Nr. 2005/4499

Kein feststehender Erfahrungswert zur Annahme von Schuldunfähigkeit ab bestimmtem Blutalkoholwert - subjektiver Tatbestand des Vollrauschs

»1. Es gibt aber keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von Schuldunfähigkeit auszugehen ist. 2. Zu den Anforderungen an die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Vollrausch.«

Normenkette:

StGB § 323 a ; StPO § 267 ; StPO § 261 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.08.2004 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Dem Angeklagten wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und es wurde angeordnet, dass ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.