OLG Dresden - Beschluss vom 02.06.2005
Ss (OWi) 249/05
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 Satz 2 ; StVG § 24 § 25 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 638
NZV 2005, 490
VRS 109, 127
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 502 Js 63880/04

Kein Regelfahrverbotes bei Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund Augenblicksversagens - Augenblicksversagen bei Einfahrt in geschlossene Ortschaft

OLG Dresden, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen Ss (OWi) 249/05

DRsp Nr. 2005/10362

Kein Regelfahrverbotes bei Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund Augenblicksversagens - Augenblicksversagen bei Einfahrt in geschlossene Ortschaft

»1. Die Anordnung eines Regelfahrverbotes aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt bei einem so genannten Augenblicksversagen nicht in Betracht.2. Hat ein Kraftfahrer ein Ortseingangsschild übersehen und musste sich ihm aufgrund äußerer Umstände (vorhergehender Geschwindigkeitsrichter, Bebauung) nicht aufdrängen, dass er sich innerorts befand, ist die Annahme eines Augenblicksversagens nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1 Satz 2 ; StVG § 24 § 25 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Leipzig hat den Betroffenen mit Urteil vom 08. Dezember 2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid vorgesehenen Fahrverbotes hat es abgesehen.

Gegen das Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Leipzig, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Sie wendet sich gegen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes.