OLG Hamm - Beschluss vom 11.07.2017
4 RVs 77/17
Normen:
StGB § 44; StGB § 46; StPO § 331; StPO § 358;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ns 98/16

Kein Verstoß gegen Verschlechterungsverbot bei Kürzung der Geldstrafe und Wegfall der Fahrerlaubnissperre unter gleichzeitiger Verhängung eines Fahrverbots

OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 4 RVs 77/17

DRsp Nr. 2017/11154

Kein Verstoß gegen Verschlechterungsverbot bei Kürzung der Geldstrafe und Wegfall der Fahrerlaubnissperre unter gleichzeitiger Verhängung eines Fahrverbots

1. Die vom Amtsgericht verhängte Strafe und die des Landgerichts (einschließlich der Nebenstrafe des Fahrverbots) sind in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, wenn es um die Beurteilung eines Verbots gegen das Verschlechterungsverbot geht, denn zwischen Strafe und Nebenstrafe besteht eine Wechselwirkung.2. Das Strafübel eines dreimonatigen Fahrverbots ist nicht vergleichbar mit dem Strafübel einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StGB § 44; StGB § 46; StPO § 331; StPO § 358;

[Gründe]

Zusatz: