BGB § 202 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BGB § 309 Nr. 7; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 4; MiloG § 3 S. 1; TVG § 4 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 307 Nr. 76
ArbRB 2020, 70
AuR 2020, 187
BAGE 168, 54
BB 2020, 635
EzA MiLoG § 3 Nr. 5
EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 222
EzA-SD 2020, 12
MDR 2020, 356
NJW 2020, 870
NZA 2020, 310
NZA-RR 2021, 62
ZIP 2020, 480
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 40/17
ArbG Lörrach, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 408/16
Kein vertraglicher Ausschluss für Haftung aus vorsätzlichem HandelnErgänzende Vertragsauslegung bei Ausschlussfristen nach Eintritt einer neuen GesetzeslageTransparenzgebot bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenTeilunwirksamkeit von Ausschlussfristen nach Geltung des Mindestlohngesetzes ab 1. Januar 2015
BAG, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 273/18
DRsp Nr. 2020/2585
Kein vertraglicher Ausschluss für Haftung aus vorsätzlichem HandelnErgänzende Vertragsauslegung bei Ausschlussfristen nach Eintritt einer neuen GesetzeslageTransparenzgebot bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenTeilunwirksamkeit von Ausschlussfristen nach Geltung des Mindestlohngesetzes ab 1. Januar 2015
Eine vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die sich ohne Einschränkung auf "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bezieht, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einschränkend dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich Haftungsansprüche iSv. § 202 Abs. 1BGB und § 309 Nr. 7BGB nicht erfasst.Orientierungssätze:1. § 202 Abs. 1BGB in der seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung verbietet es, die Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung durch vertragliche Ausschlussfristen auszuschließen. Gemäß Art. 229 § 5EGBGB gilt dies auch für Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart wurden (Rn. 25).
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