OLG Köln vom 19.12.1995
9 U 51/95
Normen:
AKB § 13 Abs. 5 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-2/38
NZV 1996, 280
OLGReport-Köln 1996, 44
SP 1996, 91
VRS 91, 255
VersR 1997, 102

Keine Anrechnung des Restwertes bei unreparierter Veräußerung des Kfz - Reparatur-/Wiederbeschaffungskosten: wirtschaftlicher Totalschaden, Reparaturkosten-Ersatz trotz Fahrzeug-Veräußerung, keine Restwert-Anrechnung

OLG Köln, vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 9 U 51/95

DRsp Nr. 1996/29460

Keine Anrechnung des Restwertes bei unreparierter Veräußerung des Kfz - Reparatur-/Wiederbeschaffungskosten: wirtschaftlicher Totalschaden, Reparaturkosten-Ersatz trotz Fahrzeug-Veräußerung, keine Restwert-Anrechnung

1. Abgrenzung der Tatbestände "wirtschaftlicher Totalschaden", bei dem das Fahrzeug (schwer) "beschädigt", aber noch (teuer) reparierbar ist, und "Totalschaden", bei dem eine "Zerstörung" vorliegt und eine Reparatur ausscheidet (§ 13 Nr. 4 und Nr. 5 AKB).2. Mangels "Rest-" oder "Altteil"-Eigenschaft (§ 13 Nr. 3 AKB) des noch reparaturwürdigen, aber unrepariert veräußerten Unfallfahrzeugs braucht sich der Geschädigte, der auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnet, den Veräußerungserlös nicht als Restwert anrechnen zu lassen.3. Einer solchen Abrechnung steht, auch wenn dabei Ersatzleistung und Veräußerungserlös zusammen den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs übersteigen, das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot nicht entgegen.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 5 ;

Hinweise: