BGH - Urteil vom 14.07.1993
IV ZR 179/92
Normen:
AKB § 12 ; BGB § 812 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1832
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 12 Beweiserleichterung 1
BGHZ 123, 217
MDR 1993, 1055
NJW 1993, 2678
NZV 1993, 429
VersR 1993, 1007, 1263
ZIP 1993, 1312

Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

BGH, Urteil vom 14.07.1993 - Aktenzeichen IV ZR 179/92

DRsp Nr. 1993/2487

Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

»Die Beweiserleichterungen, die dem eine Diebstahlsentschädigung beanspruchenden Versicherungsnehmer zugebilligt werden, kommen dem Versicherer im Rückforderungsprozeß nicht zugute.

Normenkette:

AKB § 12 ; BGB § 812 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung von Versicherungsleistungen.

Der Beklagte hatte bei der Klägerin für den von ihm als Leasing-Fahrzeug erworbenen Pkw vom Typ Chrysler ES eine Vollkaskoversicherung genommen. Er teilte der Klägerin am 15. Mai 1990 mit, daß ihm das Fahrzeug am Vortag kurz nach Mitternacht in Düsseldorf gestohlen worden sei. Die Klägerin zahlte daraufhin einen der Höhe nach streitigen Betrag an die Leasinggeberin und 8.423, 56 DM an den Beklagten. Am 3. Juli 1990 entdeckte die Polizei das Fahrzeug im Parkhaus 2 des Düsseldorfer Flughafens. Die Klägerin folgert aus dem Zustand des Fahrzeuges bei Wiederauffinden, daß es dem Beklagten nicht gestohlen worden sein könne. Sie verlangt Rückzahlung der von ihr erbrachten Leistungen sowie Erstattung von in der Höhe streitigen Abschlepp- und Verwahrkosten abzüglich des streitigen Restwertes des Fahrzeuges.