I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 StGB und versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je40,- EUR verurteilt. Ferner ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen sowie eine Sperrfrist gemäß § 69 a StGB von sechs Monaten festgesetzt worden.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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