OLG Hamm - Beschluss vom 27.06.2017
4 RVs 75/17
Normen:
StVG § 21; StGB § 52; StGB § 53;
Fundstellen:
NZV 2017, 493
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ns 5/17

Keine Unterbrechung der Dauerstraftat Fahren ohne Fahrerlaubnis infolge einer Polizeikontrolle wegen einer Ordnungswidrigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 4 RVs 75/17

DRsp Nr. 2017/9615

Keine Unterbrechung der Dauerstraftat Fahren ohne Fahrerlaubnis infolge einer Polizeikontrolle wegen einer Ordnungswidrigkeit

Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten. Eine Fahrtunterbrechung durch eine Polizeikontrolle, die lediglich eine Ordnungswidrigkeit zum Gegenstand hat, führt nicht zur Aufspaltung in zwei selbständige Taten, wenn der Täter sich gerade für einen solchen Zweck ein fremdes Ausweispapier verschafft hat, um den Nichtbesitz einer Fahrerlaubnis im Falle einer Kontrolle zu verschleiern und ungehindert weiterfahren zu können.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 21; StGB § 52; StGB § 53;

Gründe

I.